AGB - WEMAS

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der WEMAS Absperrtechnik GmbH

Auf dieser Seite finden die folgende Bedingungen:

  • Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
  • Allgemeine Einkaufsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Gestaltung der Bedingungen

1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der WEMAS Absperrtechnik GmbH (nachfolgend auch Verkäufer oder bloß wir oder uns genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für die künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers und dem Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen.

1.3 Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.

2.2 Für den Inhalt von bei oder nach Vertragsabschluss getroffenen Vereinbarungen zwischen unseren Mitarbeitern oder Vertretern und unseren Käufern ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

2.3 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind branchenübliche Näherungswerte, so dass handelsübliche Abweichungen zulässig sind. Auch im Übrigen bleiben technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Qualität und/oder Gewicht im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Das gilt auch, wenn dem Besteller Muster bzw. Proben überlassen wurden. Derartige Angaben sind nicht als Beschaffenheitsgarantien zu verstehen.

3. Liefer- und Leistungszeit, Verzug

3.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

3.2 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Beschaffungsrisiken werden von uns grundsätzlich nicht übernommen.

3.3 Lieferungs- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, welche der WEMAS Absperrtechnik GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. b. Streik, Aussperrung etc.), ermächtigen uns, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Entsprechendes gilt, wenn die vorstehenden Hindernisse bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eingetreten sind. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten.

3.4 Richtige und rechtzeitige Selbstlieferung bleibt vorbehalten.

3.5 Die WEMAS Absperrtechnik GmbH gerät nur durch eine Mahnung in Verzug, soweit sich aus dem Gesetz oder dem Vertrag nichts anderes ergibt. Mahnungen und Fristsetzungen des Käufers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

3.6 Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Wir sind zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.

3.7 Im Falle der Verzögerung der Leistung stehen dem Käufer vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen und Voraussetzungen, insbesondere der Haftungsbegrenzungen unter Ziff. 3.10. und Ziff. 8.3, sowie des Vorliegens der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die gesetzlichen Ansprüche auf Schadensersatz und Rücktritt zu. Voraussetzung ist allerdings, dass der Käufer eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist. Die Bestimmungen der §§ 281 Absatz 2 und 323 Absatz 2 zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

3.8 Der Käufer ist verpflichtet, die Nachfrist gemäß vorstehender Ziff. 3.7 mit der eindeutigen Erklärung zu verbinden, dass er nach dem fruchtlosen Verstreichen der Nachfrist die Lieferung ablehnen und die aus vorstehender Ziff. 3.7 resultierenden Rechte gegenüber uns geltend machen wird. Wurde die Leistung bereits teilweise bewirkt, kann der Käufer Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, soweit dies sein Interesse an der gesamten Leistung erfordert. Ein Rücktritt vom ganzen Vertrag ist in diesem Fall nur möglich, soweit der Käufer an einer Teilleistung nachweislich kein Interesse hat. Haben wir eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, kann der Käufer vom Vertrag nicht zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, soweit die Pflichtverletzung von uns unerheblich ist.

3.9 Bei Verzögerungen der Leistungen haften wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auch eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf 5 % des Wertes der jeweiligen Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ziff. 8.3 bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3.10 Vom Vertrag zurücktreten kann der Käufer nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir die Verzögerung der Lieferung zu vertreten haben; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden.

3.11 Im Falle des Annahmeverzuges seitens des Käufers bzw. im Falle der Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten des Käufers sind wir berechtigt, die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

4. Gefahrenübergang, Verpackung

4.1 Sofern keine abweichende Absprache getroffen wurde, ist Lieferung ab Lager der WEMAS Absperrtechnik GmbH für Rechnung und auf Gefahr des Käufers vereinbart. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat; dies gilt auch dann, wenn wir den Transport mit eigenen Kräften besorgen.

4.2 Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

4.3 Sofern der Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.

4.4 Verpackungen werden, mit Ausnahme von Transportverpackungen; Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen; Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit eine Systembeteiligung nicht möglich ist; Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder Mehrwegverpackungen, nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen vom 09. Juni 2021, gültig ab 3. Juli 2021), nicht zurückgenommen. Gelten wir als Letztvertreiber beschränkt sich die Rücknahmepflicht zudem auf Verpackungen, die von solchen Waren stammen, die wir in unserem Sortiment führen. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Einwegverpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Die mehrfach verwendbaren Transportmittel werden dem Käufer nur leihweise überlassen; der Käufer ist zur Rückgabe in ordnungsgemäßem Zustand, d. h. restentleert und ohne Beschädigung verpflichtet; bei Verunreinigung oder Beschädigung der Transportmittel trägt der Käufer die Instandsetzungskosten bzw. ist er uns zum Wertersatz verpflichtet, soweit eine Instandsetzung unmöglich ist. Die zurückgegebenen Transportverpackungen müssen sauber und frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein. Andernfalls sind wir berechtigt, vom Abnehmer die bei der Instandsetzung oder Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

5. Unmöglichkeit

Bei Unmöglichkeit der Leistung haften wir gemäß Ziff. 8. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

6. Preise und Zahlungen

6.1 Sämtliche Preise verstehen sich netto ab Lager oder Werk ohne Umsatzsteuer, Versicherung und sonstige Nebenkosten. Sämtliche Nebenkosten (z.B. Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen) einschließlich Verpackung gehen zu Lasten des Käufers. Ebenso hat der Käufer alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden oder sie gegen entsprechenden Nachweis der WEMAS Absperrtechnik GmbH zurückzuerstatten, falls die WEMAS Absperrtechnik GmbH leistungspflichtig geworden ist. Insbesondere hat der Käufer die am Tage der Lieferung geltende Umsatzsteuer zu zahlen.

6.2 Preisänderungen sind unter den nachfolgenden Voraussetzungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen oder die Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, erst nach Ablauf der 6 Wochen erfolgen kann. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen. Dem Käufer steht im Falle der Erhöhung nur dann ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

6.3 Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sofort fällig und wie folgt zahlbar: a) 8 Tage nach Rechnungsdatum 2 % Skonto b) 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug

6.4 Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die sich aus § 288 BGB ergebenden Rechte geltend zu machen.

6.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6.6 Sind uns Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, sind wir berechtigt, Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche zu verlangen.

6.7 Die Ware wird nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen, Ziff. 9, unter Eigentumsvorbehalt geliefert.

7. Gewährleistung

7.1 Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.2 Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.

7.3 Soweit ein uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist uns zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen von mindestens 4 Wochen zu gewähren, wobei es dem Käufer vorbehalten bleibt, uns im Einzelfall eine angemessene Frist von weniger als 4 Wochen einzuräumen, sofern eine mindestens 4 –wöchige Frist zur Nacherfüllung für ihn nachweisbar unzumutbar ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Käufer vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind jedoch ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde; es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7.4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und/oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen und/oder die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

7.5 Soweit von uns vorgegebene Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen nicht zulässiger Art an den Produkten vorgenommen oder Teile ausgewechselt bzw. Verbrauchsmaterialien verwendet werden, und diese Teile und Materialien nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt unsere Haftung für infolgedessen aufgetretene Sachmängel; etwas anderes gilt nur, soweit der Gewährleistungsfall nachweislich nicht auf einen der vorgenannten Ausschlussgründe zurückzuführen ist.

7.6 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten; die Frist beginnt mit dem Gefahrenübergang. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz, insbesondere gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke) und 634 a (Baumängel) BGB, längere Fristen vorschreibt.

7.7 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei Mängeln bestehen nach Maßgabe von Ziff. 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

8. Gesamthaftung

8.1 Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

8.2.1 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

8.2.2 für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung in Ziffer 8.3 ausgeschlossen.

8.3 Die sich aus Ziffer 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer Eigentum der WEMAS Absperrtechnik GmbH. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine lfd. Rechnung sowie die Anerkennung des Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts bei uns.

9.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir dazu berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns – auch im Wege der Pfändung – sowie im Herausgabeverlangen liegt ein Rücktritt vom Vertrag.

9.3 In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

9.4 Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

9.5 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter sind wir unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO oder ähnlicher ausländischer Rechtsbehelfe erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.

9.6 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigem Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Ist die abgetretene Forderung gegen den Erwerber der Vorbehaltsware in eine lfd. Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen worden, bezieht sich die Abtretung auch auf den anerkannten Saldo unseres Vertragspartners sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen Saldo“ unseres Vertragspartners. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der WEMAS Absperrtechnik GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren über sein Vermögen gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, die alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

9.7 Die Bearbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z. Zt. der Verarbeitung. Das gilt auch, wenn der Käufer aufgrund der Verarbeitung Alleineigentum erwirbt. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

9.8 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag incl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so ist vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

9.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert von uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt allerdings uns.

10. Eigentum an Unterlagen, Weitergabe

An von uns erstellten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Daten und sonstigen Unterlagen behält sich die WEMAS Absperrtechnik GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Informationen, vor allem schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

11.1 Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der WEMAS Absperrtechnik GmbH in Gütersloh. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch vor dessen Wohnsitzgericht zu verklagen.

11.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der WEMAS Absperrtechnik GmbH in Gütersloh Erfüllungsort.

11.3 Für diese Geschäftsbedingungen und gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der WEMAS Absperrtechnik GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf) ist ausgeschlossen.

11.4 Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte diese eine Regelungslücke enthalten, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien werden diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck möglichst nahekommende Bestimmung ersetzen.

(Stand: August 2021)

Download der Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als PDF

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich
 
1.1. Für alle bestehenden und zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und der Wemas Absperrtechnik GmbH gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen.


1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten und abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn diese von der WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH schriftlich anerkannt wurden.


1.3. Jedes Angebot des Lieferanten ist für WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH kostenlos und unverbindlich. Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass alle vor Abgabe eines Angebots, die zur Kalkulation benötigten Angaben (technisch, kaufmännisch oder logistisch) berücksichtigt worden sind.
 
2. Bestellungen
 
2.1. Die Bestellungen und Bestelländerungen bedürfen der Schriftform. Der Inhalt der mündlichen Bestellung gilt nur, wenn dieser schriftlich bestätigt wurde.


2.2. Der Lieferant ist verpflichtet die Bestellung auf Fehler und Unklarheiten zu prüfen, und den Besteller bezüglich der Klarstellung unverzüglich zu informieren.
 
3. Lieferfristen und Leistungsinhalt
 
3.1. Die in der Bestellung vereinbarten Lieferfristen sind verbindlich. Sobald dem Lieferanten bekannt wird, dass er seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er dies der WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH unter Angaben der Gründe und voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen.


3.2. Erfüllt der Lieferant die Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, so haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Regelungen in Ziff. 3.3 bleiben unberührt.

 

3.3. Ist der Lieferant in Verzug, kann die WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH bleibt der Nachweis vorbehalten, dass WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

3.4 Der Lieferant hat die Ware unter Beachtung gesetzlich und behördlich zwingender Bestimmungen (insbesondere der einschlägigen Sicherheits-, Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften) und mit den in der Bestellung sowie ergänzenden Beschaffungsunterlagen geforderten Eigenschaften zu liefern..
 
4. Versandvorschriften und Lieferort
 
4.1. Der Lieferant ist verpflichtet, die zu liefernden Waren handelsüblich und sachgerecht zu verpacken. Für Beschädigungen, die aus nicht sachgerechter Verpackung resultieren, haftet allein der Lieferant.


4.2. Die gefährlichen Waren sind gemäß nationalen und internationalen Bestimmungen zu kennzeichnen und zu verpacken. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die durch Nichteinhaltung entsprechender Vorschriften entstehen.


4.3. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der sowohl Bestellnummer von WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH, als auch die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.


4.4. Die Anlieferung erfolgt frei Haus an den in der Bestellung bezeichneten Lieferort, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, geliefert verzollt (DDP Gütersloh Incoterms 2020). Ziffer 4.7 bleibt unberührt.


4.5. Die Lieferung erfolgt, falls nichts anderes mit dem Lieferanten vereinbart in Gitterboxen oder auf tauschfähigen, unbeschädigten Euro-Paletten.


4.6. Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Lieferant bei Anlieferung zur Rücknahme der Transportverpackung verpflichtet. Wird diese vom Lieferanten nicht zurückgenommen, ist WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH berechtigt die für die Entsorgung anfallenden Kosten dem Lieferanten in Rechnung zu stellen.


4.7. Der Lieferant ist verpflichtet das Risiko eines zufälligen Untergangs über eine Transportversicherung abzudecken. Die Ersatzansprüche aus der Transportversicherung werden an WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH abgetreten.


4.8. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
 
5. Preise
 
5.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Die Preise beziehen sich auf die Lieferbedienung DDP („Delivery Duty Paid“ gemäß Incoterms 2020).


5.2. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung zum 15. des Folgemonats mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung. Die Rechnung muss in einfacher Ausfertigung an unsere Hauptverwaltung, Edisonstraße 20 in Gütersloh adressiert werden.

 

5.3. Mit der vertraglichen Vergütung sind alle Nebenleistungen (inkl. Verpackung und Transport) abgegolten.

 

5.4. Die Preiserhöhungen oder Preisgleitklauseln werden von WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH nicht akzeptiert, es sei denn diese im Vertrag ausdrücklich vereinbart worden sind. Mindermengenzuschläge werden von WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH nicht akzeptiert.


5.5. Alle Zuschriften müssen folgende Informationen enthalten: Nummer und Datum der Bestellung, Abteilung, Lieferschein und Rechnung, Zeichen und Nummer der Verpackung, Stückzahl der fakturierten Gegenstände (in jeder Sorte für sich aufgeführt), Brutto- und Nettogewicht. Bezieht sich die Rechnung auf Waren verschiedener Bestellungen, so ist die zu jeder Bestellung gehörende Menge besonders aufzuführen.


5.6. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Preisen.


5.7. Bei Ansprüchen aus einer unvollständigen oder mangelhaften Lieferung ist WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.


5.8. Die Abtretung der Forderungen gegen WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH an Dritte ist ausgeschlossen.
 
6. Qualitätsmanagement
 
6.1. Der Lieferant ist verpflichtet die Qualität seiner Lieferungen nach Art und Umfang geeigneten, dem aktuellsten Stand der Technik entsprechendem Qualitätssystem, zu überwachen.


6.2. Änderung des Liefergegenstandes bedarf der schriftlichen Genehmigung von WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH.


6.3. WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH ist jeder Zeit zur Prüfung der Liefergegenstände und Dienstleistungen berechtigt. Des Weiteren ist WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH berechtigt, in den Räumlichkeiten des Lieferanten nach Rücksprache bzw. angemessenem Ankündigungsvorlauf und unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressen, einen Qualitätsaudit durchzuführen, um die Erfüllung von Anforderungen der WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH bei der Fertigung sicherstellen zu können.
 
7. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
 
7.1. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.


7.2. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH dem Lieferanten zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern und als Eigentum der WEMAS Absperrtechnik zu kennzeichnen.


7.3. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH vorgenommen. Das Gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH, so dass WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.


7.4. Die Übereignung der Ware auf WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
 
8. Mangelhafte Lieferung und Gewährleistung
 
8.1. Für Rechte von WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten, gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

 

8.2. Der Lieferant verpflichtet sich die Vertragsgegenstände vor der Auslieferung auf die Mängel zu überprüfen.

 

8.3. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.


8.4. Der Lieferant garantiert die Mängelfreiheit entsprechend der vereinbarten Spezifikationen und der Materialtauglichkeit für den bestimmten Einsatz. Ist dem Lieferanten der Einsatzzweck nicht bekannt, so ist die Information hierüber unverzüglich bei WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH anzufordern


8.5. Abweichend von § 442 Abs. 1 S 2 BGB stehen WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.


8.6. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle bei WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle von WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen – mit Ausnahme von Mängeln, die ohne Untersuchung erkennbar sind – gilt die Rüge von WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entdeckung des Mangels beim Lieferanten eingeht.


8.7. Alle aus Mängelbeseitigung anfallenden Kosten sind durch den Lieferanten zu tragen. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH jedoch nur, wenn WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.


8.8. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen
entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.


8.9. Die mangelhaften Lieferungen sind unverzüglich innerhalb einer angemessenen Frist durch mangelfreie Ware zu ersetzen. Wird der Mangel nicht innerhalb einer dem Lieferanten gesetzten angemessenen Nachfrist beseitigt, ist WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz zu fordern.


8.10. Im Übrigen ist WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.


 
9. Lieferantenregress
 
9.1. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche von WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478BGB) stehen WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht von WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.


9.2. Bevor WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH tatsächlich gewährte Mangelanspruch als ihrem Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
 
10. Produzentenhaftung
 
10.1. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.


10.2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.


10.3. Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 1 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
 
11. Verjährung
 
11.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.


11.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH geltend machen kann.


11.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
 
12. Rechtswahl und Gerichtsstand
 
12.1. Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.


12.2. Ist der Lieferant Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz der WEMAS ABSPERRTECHNIK
GMBH. WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.
 
13. Werkzeuge
 
13.1. Werkzeuge, die zur Bearbeitung der Bestellung vom Lieferanten hergestellt worden sind, gehen durch die Bezahlung in das Eigentum von WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH über und sind als solche zu kennzeichnen. Auf Anforderung sind diese Werkzeuge WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH auszuhändigen.


13.2. Der Lieferant trägt die Kosten für die Unterhaltung, Reparatur und der Ersatz der Werkzeuge.


13.3. Die von WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH zur Verfügung gestellten Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Modelle, Muster) dürfen weder vervielfältig noch Dritten zur Verfügung gestellt werden. Diese Unterlagen sind nach Fertigstellung des Auftrages an WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH zu übermitteln.
 
14. Versicherung, Mindestlohn und Datenschutz
 
14.1. Der Lieferant hat im Hinblick auf die Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden aufgrund der Auftragsausführung für ausreichenden Versicherungsschutz dem Grunde und der Höhe nach zu sorgen und hierüber auf Verlangen Nachweis zu erbringen.


14.2. Die Haftung des Lieferanten wird durch den Abschluss einer Versicherung nicht in der Höhe begrenzt.


14.3. Der Lieferant verpflichtet sich, den eingesetzten Arbeitnehmern mindestens den gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz zu zahlen und alle übrigen, sich aus dem Mindestlohngesetz ergebenden Pflichten zu erfüllen. Für den Fall, dass der Lieferant, oder von ihm eingesetzte Dritte, gegen das Mindestlohngesetz verstoßen und WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH deswegen in Anspruch genommen werden sollte, verpflichtet sich der Lieferant WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH von diesen Ansprüchen vollumfänglich freizustellen.


14.4. WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH erhebt, verarbeitet nutzt und speichert personenbezogene Daten soweit und solange es für die Geschäftsbeziehung zu dem Lieferanten erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 b, f DSGVO). Weitere Details, insbesondere Allgemeine Hinweise zum Besuch der Website www.wemas.de und zu den Rechten Betroffener, kann unserer Datenschutzerklärung entnommen werden: Datenschutz - WEMAS.
 
15. Salvatorische Klausel


Wird eine der vorgenannten Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen aus irgendeinem Grund ungültig, behalten die übrigen Bestimmungen ihre uneingeschränkte Rechtsgültigkeit.

 

(Stand: Oktober 2021)

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